Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen
Frage:
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Antwort:
§ unbeglaubigter Auszug (sog. einfacher Grundbuchausdruck): 10,00 Euro
§ beglaubigter Auszug (sog. amtlicher Grundbuchausdruck): 20,00 Euro
Frage:
Wer erhält einen Grundbuchauszug?
Antwort:
Antragsberechtigt sind:
1. Eigentümer,
2. Berechtigte der Abteilungen II oder III des jeweiligen Grundbuchblatts sowie
3. alle, die ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Ein bloßes Kauf- oder Mietinteresse ist grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.
Frage:
Wie bekomme ich einen Grundbuchauszug?
Antwort:
Einen Grundbuchauszug erhalten Sie auf
§ persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis beim Grundbuchamt oder
§ schriftlichen Antrag per Post oder per Telefax (Telefaxnummer 06322 965-118) an das Grundbuchamt mit möglichst genauen Angaben zum Grundstück und zum Eigentümer
Antragsformular im PDF-Format
Telefonische oder per E-Mail gestellte Anträge sind leider nicht möglich.
Vollmachten für Berechtigte oder Eigentümer müssen schriftlich nachgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sog. Online-Grundbuchauszüge an.
Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Sie leiten die von den Auftraggebern gestellten Online-Anträge lediglich an die Grundbuchämter weiter. Für diese und weitere Dienstleistungen der Anbieter sog. Online-Grundbuchauszüge fallen regelmäßig zusätz- lich zu den gerichtlichen Gebühren für den Grundbuchauszug weitere Kosten an.
Grundbuchberichtigung aufgrund eingetretener Erbfolge
Frage:
Ich habe Grundbesitz geerbt. Wie kann ich die Grundbuchberichtigung beantragen?
Antwort:
Die Grundbuchberichtigung kann beantragt werden
§ im laufenden Nachlassverfahren (die Grundbuchberichtigung wird dann vermittelt),
§ schriftlich möglichst unter Angabe der Grundbuchblattstelle/n oder
§ auf persönliche Vorsprache (mit gültigem Personalausweis) beim Grundbuchamt. Die Erbfolge ist nachzuweisen.
Frage:
Wie kann die Erbfolge nachgewiesen werden?
Antwort:
Die Erbfolge ist nachzuweisen durch
§ Ausfertigung des Erbscheins,
§ beglaubigte Kopie des öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll, wenn darin die Erben namentlich aufgeführt sind oder
§ durch Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts, wenn Grundbuch und Nach- lassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden.
Frage:
Was kostet die Berichtigung aufgrund Erbfolge?
Antwort:
Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eingetretener Erbfolge ist gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Todestag beim Grundbuchamt eingeht. Danach wird eine Gebühr erhoben.
Löschung von Grundpfandrechten
Frage:
Wie kann ich die Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch löschen lassen?
Antwort:
Für die Löschung sind ein formloser Antrag auf Löschung (Antragsformular im PDF-Format) und fol- gende Unterlagen erforderlich:
§ Original der Löschungsbewilligung des Gläubigers,
§ Zustimmungserklärung aller eingetragenen Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form und
§ Original des Grundschuld- oder Hypothekenbriefs (bei Briefrechten).
Frage:
Wer darf meine Unterschrift öffentlich beglaubigen?
Antwort:
Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften sind befugt:
§ Notare oder
§ in Rheinland-Pfalz auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindever- waltungen und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwal- tungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltungen.
Löschung von Nießbrauchsrechten oder Wohnungsrechten nach dem Tod des Berechtigten
Frage:
Wie kann ich ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht löschen lassen, wenn der Berechtigte ver- storben ist?
Antwort:
Für die Löschung ist ein formloser Antrag auf Löschung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstel- le unter Vorlage einer Sterbeurkunde (Original) erforderlich.
Falls bei dem Recht nicht „löschbar bei Todesnachweis“ im Grundbuch vermerkt ist und Rückstände möglich sind, ist die Löschung frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Für die Löschung fällt eine Gebühr von 25,00 Euro (je Recht) an.