Schiedsamt
Wiedergabe der Broschüre des Ministeriums der Justiz
"Schlichten statt Richten"
Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung
Die Verbraucherstreitschlichtung
Für einen Teilbereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, nämlich für sogenannte Verbraucherverträge, haben Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine besonders kostengünstige – in der Regel für den Verbraucher sogar kostenlose – Möglichkeit, vor der Anrufung eines Gerichts ein Schlichtungsverfahren bei einer staatlich anerkannten Schlichtungsstelle einzuleiten – eine Schlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Was ist ein Verbrauchervertrag?
Ein Verbrauchervertrag ist
• ein Vertrag (z.B. Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag)
• zwischen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher (§ 13 BGB)
• und einer Unternehmerin oder einem Unternehmer (§ 14 BGB).
Wie läuft ein solches Verbraucherschlichtungsverfahren ab?
Das Verfahren ist unkompliziert und leicht zugänglich. Die formalen Anforderungen an die Antragstellung und die Darlegung des Sachverhalts sind gering. Ein bestimmtes Schlichtungsverfahren ist nicht vorgeschrieben, die Schlichtungsstellen können ihr Verfahren in einer Verfahrensordnung frei wählen.
Endet das Verfahren mit einem Schlichtungsvorschlag, entscheiden die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen selbst, ob sie die vorgeschlagenen Lösungen annehmen oder nicht.
Welche Verbraucherschlichtungsstellen gibt es?
In Deutschland gibt es viele, meist branchenspezifische Einrichtungen, die außergerichtliche Streitbeilegung betreiben. Schlichtungsstellen gibt es z.B. für die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen, Telekommunikation, Rechtsanwälte, Handwerk und Bauwesen, Reisen, Einzelhandel, öffentlicher Personenverkehr und KFZ-Gewerbe.
Eine Liste aller nach dem VSBG anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland finden Sie hier:
Eine Übersicht der wichtigsten europäischen Schlichtungsstellen finden Sie hier:
www.evz.de/de/schlichtung-und-online-streitbeilegung/
Schlichtung vor einer Schiedsperson oder einer anerkannten Gütestelle
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können die Konfliktparteien in einem Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson oder vor einer anerkannten Gütestelle eine außergerichtliche Schlichtung durchführen. Hier bemüht sich ein neutraler Dritter (eine Schiedsperson oder eine anerkannte Gütestelle) um eine außergerichtliche Streitbeilegung zwischen den Parteien. Dabei trifft sie keine Entscheidung, sondern unterbreitet nach Anhörung der Konfliktparteien einen Lösungsvorschlag.
Wenn die Parteien sich auf einen Lösungsvorschlag einigen, kann eine verbindliche Vereinbarung – ein sogenannter Vergleich – geschlossen werden, aus dem notfalls auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Eine Schiedspersonensuche ist unter folgendem Link verfügbar:
https://www.schiedsamt.de/buerger/meine-schiedsperson
Für welche Streitigkeiten ist ein solches Schlichtungsverfahren geeignet?
Grundsätzlich ist ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson bei vielen Streitigkeiten des täglichen Lebens möglich und sinnvoll.
Bei einigen dieser Rechtsstreitigkeiten muss vor einem gerichtlichen Klageverfahren zunächst ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder vor einer vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestelle durchgeführt werden, da das gerichtliche Verfahren anderenfalls unzulässig ist. Dies sind vor allem viele nachbarrechtliche Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre. Die einzelnen Streitigkeiten können Sie § 1 Abs. 1 des Landesschlichtungsgesetzes1 (LSchlG) entnehmen.
Dieses obligatorische Schlichtungsverfahren ist streitwertunabhängig.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht im LSchlG geregelt sind, kann vor einem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert nicht mehr als 5.000,- € beträgt.
Zum Ablauf des Schiedsverfahrens vor einer Schiedsperson können Sie weitere Informationen dem Informationsblatt „Das Schiedsverfahren nach der Schiedsamtsordnung“2 entnehmen. Dort finden Sie auch Informationen zur Schlichtung im strafrechtlichen Bereich (Sühneverfahren).
Die Gebühren für das Verfahren vor der Schiedsperson betragen in der Regel 10,- €, bei Zustandekommen eines Vergleichs 20,- €.
Alternativ zu einer Schiedsperson können Sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch eine staatlich anerkannte Gütestelle aufsuchen. Diese bestimmen ihre Verfahrensordnung sowie die Höhe der Kosten selbst, welche deshalb nicht einheitlich sind.
Mediation
Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 Mediationsgesetz). Anders als bei den zuvor beschriebenen Schlichtungsverfahren unterbreitet die Mediatorin oder der Mediator selbst keinen Lösungsvorschlag, sondern unterstützt die Parteien dabei, selbst eine Lösung zu erarbeiten.
Für welche Art von Konflikten ist eine solche Mediation besonders geeignet?
Ein solches Mediationsverfahren ist besonders geeignet,
• wenn zwischen den Beteiligten Dauerbeziehungen bestehen (z.B. in Ehe, Familie und Nachbarschaft).
• bei komplexen Auseinandersetzungen.
• wenn der Konflikt andere Wurzeln hat als unterschiedliche Rechtspositionen.
• bei stark emotionalisierten Konflikten, bei denen die Sachfragen überdeckt sind.
Welche Qualifikation hat eine solche Mediatorin oder ein solcher Mediator?
Mediatoren haben durch eine geeignete Ausbildung und Fortbildung sowie praktische Erfahrungen besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Verhandlungsführung, Kommunikationstechnik und Konfliktlösung erworben. Bei zertifizierten Mediatoren ist Dauer, Umfang und Qualität dieser Aus- und Fortbildung in einer Verordnung im Einzelnen festgelegt und wird entsprechend bescheinigt.
… und wenn es schon zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist?
Auch vor Gericht bestehen noch Möglichkeiten einer einverständlichen Streitbeilegung.
In einem bürgerlichen Rechtsstreit hat nach § 278 Abs. 1
der Zivilprozessordnung das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Verfahrens oder einzelner Streitpunkte hinzuwirken. In dafür geeigneten Verfahren kann das Gericht die Parteien auch für die Güteverhandlung und weitere Güteversuche an eine Güterichterin oder einen Güterichter verweisen. Diese sind nicht entscheidungsbefugt, aber auf dem Gebiet der Konfliktbeilegung und Mediation besonders geschult.
Die komplette Broschüre und mehr finden Sie hier