Grundbuchamt
Grundbuchangelegenheiten gehören zu der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Hiervon zu unterscheiden ist das Vermessungs- und Katasteramt, das für die Grundstücksvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke zuständig ist.
In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Auch Wegerechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte können hier eingetragen werden. Außerdem ist aus dem Grundbuch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob eine Vormerkung (z. B. zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs aus einem Kaufvertrag) eingetragen ist. Vor Kauf eines Grundstücks sollte daher Einsicht in das Grundbuch genommen werden, um sich über die rechtliche Situation ein Bild zu verschaffen.
Auch wenn es sich um ein öffentliches Register handelt, kann nicht jeder ohne Weiteres Einsicht in das Grundbuch nehmen. Zum Schutz des Eigentümers darf Einsicht nur nehmen, wer ein berechtigtes Interesse hat und dieses auch darlegen kann. Reines Kaufinteresse alleine genügt beispielsweise nicht, konkrete Verkaufsverhandlungen wären glaubhaft zu machen. In diesem Fall empfiehlt sich die Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers zur Einsichtnahme.
Wer das Recht zur Einsicht hat, kann auch eine (gebührenpflichtige) Grundbuchabschrift verlangen.
-Nähere Informationen zur Grundbucheinsicht können Sie dem unten angefügten Link
„Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen“ entnehmen.
Das Grundbuch ist in verschiedene „Abteilungen“ gegliedert, nämlich
- Aufschrift (Bezeichnis des Grundbuchamts und des Grundbuchbezirks, Blattstelle)
- Bestandsverzeichnis (genaue Bezeichnung der Grundstücke)
- Abteilung I (Eigentümerverhältnisse)
- Abteilung II (Lasten und Beschränkungen)
- Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden)
Das Grundbuchamt ist für folgende Eintragungen zuständig:
- Eigentumsumschreibungen („Auflassung“)
- Erbenberichtigung
- Grundschulden und Hypotheken
- Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
- Vormerkungen
- Nießbrauchsrechte
- Teilungserklärungen (Wohnungs- und Teileigentum)
- Zwangssicherungshypotheken
- Löschungen von Rechten
- etc.
sowie zuständig für:
- die Gewährung von Grundbucheinsicht und Erteilung von Auskünften (zu beachten: keine Rechtsberatung!)
- die Erteilung von Grundbuchauszügen.
Bei Anklicken nachfolgender Links erhalten Sie weiterführende Informationen bzw. Antragsvorlagen zu den jeweiligen Themen.
- Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen
- Antrag auf Erbenberichtigung
- Antrag auf Löschung von Grundpfandrechten
- Antrag auf Löschung von Rechten in Abt. II bzw. Grundbuchberichtigung (ohne Erbenberichtigung à siehe gesonderten Link hierzu)
- Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks