Informationen zum Pfändungsschutzkonto

Bisherige Regelungen des Vollstreckungsgerichts, welche nicht zum Pfändungsschutzkonto ergangen sind, sind mit Ablauf des 31.12.2011 wirkungslos geworden. Seit 01.01.2012 wird Pfändungsschutz nur noch bei Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gewährt.

Bitte wenden Sie sich hierzu zunächst an Ihre Bank. 

Als Einzelperson steht Ihnen ein monatlicher Freibetrag zur Verfügung. 

Hierzu bedarf es keinerlei Bescheinigung oder gerichtlicher Entscheidung! 

Soweit Sie 

  • Unterhaltspflichten haben (Ehefrau oder eigene Kinder, die bei Ihnen leben oder für die Sie Unterhalt zahlen)
     
  • Kindergeldzahlungen oder
     
  • Zahlungen für eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft 

auf das Konto erhalten, 

müssen Sie sich dies durch eine dafür geeignete Stelle (z. B. Sozialleistungsträger, Kindergeldkasse, Arbeitgeber, Schuldnerberatung) bescheinigen lassen. 

Das Vollstreckungsgericht ist nur zuständig, wenn Sie die Bescheinigung bei einer solchen Stelle (trotz entsprechendem Versuch!) nicht erhalten können. 

Legen Sie in diesem Fall Kontoauszüge, aus welchen sich die Kindergeldzahlung ergibt, Sozialhilfebescheid bzw. entsprechende Standesurkunden (Heirats- bzw. Geburtsurkunden der unterhaltsberechtigten Kinder) vor. 

Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig, wenn Ihr Einkommen über den gesetzlichen Freibeträgen liegt. 

In diesem Fall benötigen wir Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate und entsprechende Kontoauszüge.

Weitere Informationen und Formulare