Nachlassgericht

Nachlassgericht

Im folgenden erhalten Sie Informationen über die Zuständigkeiten und Verfahren der Abteilung für Nachlasssachen des Amtsgerichts Bad Dürkheim.
Bitte beachten Sie, dass nur schriftliche Sachstandsanfragen beantwortet werden können.
Anfragen, welche telefonisch oder per E-Mail eingehen, können aus Gründen des Datenschutzes nicht beantwortet werden. Ebenso kann keine telefonische Aussage darüber getroffen werden, ob Schreiben eingegangen sind.

Das Nachlassgericht ist unter anderem zuständig für:

  • die Erteilung von Erbscheinen
  • die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  • die Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  • die Entgegennahme und Beurkundung von Erbausschlagungen
  • die Nachlasssicherung (Anordnung einer Nachlasspflegschaft)

Das Nachlassgericht ist NICHT zuständig für:

  • die Ermittlung von Erben
  • die Ermittlung des Nachlassbestandes (Vermögensgegenstände, Schulden)
  • die Durchsetzung von Pflichtteils- bzw. Vermächtnisansprüchen
  • die Abwicklung des Nachlasses z.B. die Auseinandersetzung, das Bezahlen von Rechnungen des Erblassers, die Freigabe von Konten
  • eine rechtliche Beratung in Nachlassangelegenheiten oder zur Gestaltung von Testamenten
  • die Erbschaftssteuer und alle damit zusammenhängenden Fragestellungen
  • die Bestattung und damit zusammenhängende Fragestellungen


Weitere Informationen und Broschüren zum Thema Erbrecht erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums der Justiz.

 

Formulare und Merkblätter zum Download finden Sie hier:


Erreichbarkeit:

Schriftlich:

  • auf dem Postweg:
    Amtsgericht – Nachlassgericht – Bad Dürkheim
    Seebacher Str. 2
    67098 Bad Dürkheim
  • per Fax:
    06322 965-151

Telefonisch:
Montag – Donnerstag: 9:00 – 11:30 Uhr
Freitag: 9:00 – 11:30 Uhr
Mittwochs: geschlossen

06322/965-0 (Zentrale)

Nachname des Erblassers

Durchwahl

Ansprechpartner

B – J

-211

Frau Schön (Montag und Donnerstags)

A,K - Z,Ä,Ö und Ü

-122

Frau Korobko

Nachlasssachen

Das Nachlassgericht

  • eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
  • nimmt Erbausschlagungen entgegen
  • erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
  • sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.

Das Nachlassgericht regelt nicht

  • die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
  • die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
  • die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
  • etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

Das Nachlassgericht wird über den Tod des Erblassers, dessen letzter Wohnsitz im eigenen Zuständigkeitsbereich war, durch das zuständige Sterbestandesamt, sowie das Zentrale Testamentsregister informiert.

Privat verwahrte Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist zur Ablieferung verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist dieses/r bereits bei einem Notar oder einem Gericht verwahrt. Nach der Mitteilung durch das Zentrale Testamentsregister wird dieses/r an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

Alle letztwilligen Verfügungen müssen durch ein Nachlassgericht eröffnet werden.

Eine Ausschlagung kann nur binnen einer gesetzlich festgelegten Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Ein Erbe kann auf unterschiedliche Weise ausgeschlagen werden:

  • zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts (Gericht am letzten Wohnsitz der/desVerstorbenen, TERMIN VEREINBAREN!)
  • zu Protokoll des Wohnortgerichts des Ausschlagenden (TERMIN VEREINBAREN!)
  • beim Notar
  • schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (unter Nutzung des Ausschlagungsformulars).

Die unterschiedlichen Ausschlagungsweisen verursachen jeweils Gebühren.

Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament des Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?), sowie die Größe des Erbteils. Dieser wird nur auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erteilt!

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Nach Einreichung des Erbscheinsantrags beim Nachlassgericht wird schriftlich ein Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrags mitgeteilt. In diesem wird die mündliche eidesstattliche Versicherung durch die Erben abgegeben. Zu diesem Termin sollen alle Erben erscheinen. Die Anwesenheit eines Erben genügt jedoch, wenn dieser spätestens zum Termin Vollmachten der übrigen Erben vorlegen kann.

Der Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrags kann auch beim Wohnortgericht eines Erben wahrgenommen werden. Dieser Wunsch sollte bereits bei Einreichung des schriftlichen Antrags mitgeteilt werden.

Die Erteilung eines Erbscheins verursacht die Gebühren KV 12210 und KV 23300 des GNotKG.

Handschriftliche Testamente können Sie an jedem Ort Ihrer Wahl aufbewahren (z.B. Gericht oder Zuhause). Auf die Wirksamkeit des Testaments hat der Aufbewahrungsort keinen Einfluss.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die besondere amtliche Verwahrung bei jedem Gericht in Deutschland durch einen schriftlichen Antrag (Verwahrungsformular) oder persönlich in einem Termin zu beantragen.

Alle Testamente, die sich bei Nachlassgerichten in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, werden im Zentralen Testamentsregister registriert, damit das Testament im Todesfall aufgefunden wird.

Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind kostenpflichtig (Gebühr bei Gericht: = 75,00 Euro, Registrierung beim Zentralen Testamentsregister = 15,50 Euro pro Testator. Die Gebühren werden bei den Testatoren angefordert.

Zur persönlichen Beantragung muss zuvor ein Termin vereinbart werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt die Anwesenheit eines Testators ohne Vorlage einer Vollmacht.

Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • gültiges Ausweispapier
  • Geburtenregisternummer (ist auf der Geburtsurkunde zu finden)
  • das handschriftlich ge- und unterschriebene Testament

Zu Lebzeiten können Sie ihre Testamente jederzeit persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines Testaments ist kostenfrei. Wünschen Sie die Rückgabe eines bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.