Allgemein

Die/der Gerichtsvollzieher(in) ist Beamte(r) und Angehörige(r) des Amtsgerichts und untersteht der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts. Sein Büro unterhält er außerhalb des Amtsgerichts.

 

 

- Bezirkszuschlagung ab 01.04.2013 bei den Gerichtsvollzieherzuständigkeiten -
 

Bobenheim am Berg, Dackenheim, Freinsheim, Herxheim am Berg und Weisenheim am Berg
wurden dem Amtsgericht Grünstadt (Tiefenthaler Straße  8, 67269 Grünstadt) zugeschlagen.

(Für die Gemeinde Ruppertsberg, für welche es ebenfalls eine geänderte Regelung im Rahmen der Bezirkszuschlagung gab, sind seit 01.07.2020 wieder die Gerichtsvollzieher des Amtsgericht Bad Dürkheim zuständig.) 

Bitte beachten Sie, dass dies ausschließlich die Zuständigkeit für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher betrifft; für sonstige Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) sind keine Zuständigkeitsänderungen zu beachten. 

Bitte wenden Sie sich wegen der Beauftragung der Gerichtsvollzieher unmittelbar an die jeweiligen Amtsgerichte. Anträge, die bei dem Amtsgericht Bad Dürkheim eingehen oder abgegeben werden, werden selbstverständlich an die jeweiligen Amtsgerichte weitergeleitet. Es kommt dadurch aber zu einer Zeitverzögerung bis zum Zugang zum zuständigen Gerichtsvollzieher.

Die weiteren Zwangsvollstreckungsaufträge, soweit das Amtsgericht Bad Dürkheim zuständig ist, richten Sie bitte an die

Gerichtsvollzieherverteilerstelle
bei dem Amtsgericht Bad Dürkheim
Seebacher Straße 2
67098 Bad Dürkheim

oder an die zuständigen Gerichtsvollzieher selbst

Informationen zur Tätigkeit und Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Bad Dürkheim finden Sie hier.

Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung.

Zur Zwangsvollstreckung zählen unter anderem die Pfändung von beweglichen Vermögensgegenständen (Kraftfahrzeuge, Möbel, Schmuck usw.) sowie Forderungspfändungen (z.B. Kontopfändungen, Lohnpfändungen o.ä.).

Weitere Vollstreckungsmaßnahmen können sein Zwangsräumungen, die Abnahme von Vermögensauskünften, Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen usw.

Die Gerichtsvollzieher sind zudem für Zustellungen zuständig.

Für weitere Informationen siehe Gerichtsvollzieherordnung RLP.

  • Vorlage der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (oftmals ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, Beschluss oder eine Urkunde)
  • Vollstreckungstitel muss mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein
  • Vollstreckungstitel (und in bestimmten Fällen auch Vollstreckungsklausel) müssen dem Schuldner bereits zugestellt sein und somit muss auch ein Zustellungsnachweis anliegen bzw. beigefügt sein

Siehe hierzu auch:
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) der Zivilprozessordnung, §§704-945 b ZPO

Die/der Gerichtsvollzieher(in) wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers kann aber auch auf elektronischem Wege erfolgen. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke  elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.

Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden und werden von dort aus an die/den zuständigen Gerichtsvollzieher(in) weitergeleitet.

Eine unmittelbare Beauftragung kann auch der/dem zuständigen Gerichtsvollzieher(in) übersandt werden. 

Für den Vollstreckungsauftrag gilt Formularzwang. Die aktuelle Fassung des bundeseinheitlichen Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" finden Sie hier.

Hinweis: Der von Ihnen verwendete PDF-Browser unterstützt gegebenenfalls nicht das Online-Ausfüllen von PDF-Formularen. Es wird empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann offline auszufüllen.

  • Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegebene Vermögensauskunft eines Schuldners wird in das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eingetragen: www.vollstreckungsportal.de.
  • Das zentrale Vollstreckungsgericht befindet sich in Kaiserslautern. Hier hat der Gläubiger die Möglichkeit sich frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu beschaffen, soweit dieser die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat.