Aus der Rechtsprechung des Amtsgerichts

14tägiges Wechselmodell kann auch als Nutzungsregelung für einen im gemeinsamen Eigentum stehenden Hund gelten

Ein nicht verheiratetes Paar aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte sich gemeinsam einen jungen Labrador angeschafft. Nach dem Ende der Beziehung kam es zwischen den ehemaligen Lebensgefährten zum Streit über den Aufenthaltsort des Hundes. Der eine Teil war damit unzufrieden, dass der Hund bei dem Ex-Partner verblieben war und machte vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim geltend, dass der Hund zukünftig jeweils zwei Wochen bei jedem von beiden verbringen solle.

Zu Recht, wie das Amtsgericht entschieden hat. Eine Regelung nach den familienrechtlichen Vorschriften der Hausratsteilung komme mangels Verheiratung zwar nicht in Betracht, so das Gericht. Der Kläger könne die Überlassung des Hundes im zweiwöchentlichen Wechsel aber nach den auch auf Tiere anzuwendenden Regeln des Miteigentums verlangen. Jeder Miteigentümer könne danach eine Nutzungsregelung nach „billigem Ermessen“ beanspruchen. Da beide Seiten dem Gericht in etwa gleich geeignet erschienen, sich um den Hund zu kümmern, und eine konkrete Gefährdung des Hundes nicht zu erkennen war, gab das jeweils hälftige Miteigentum den Ausschlag für das eigentlich aus dem Familienrecht bekannte „Wechselmodell“. Der Auffassung, dass der Hund ungeachtet der gemeinschaftlichen Berechtigung dort ganz zu verbleiben habe, wo es ihm vermeintlich am besten gehe, schloss sich das Gericht demgegenüber nicht an.

Die Entscheidung (Urteil vom 04.10.2022, 1 C 63/22) ist noch nicht rechtskräftig. Auf die bereits eingelegte Berufung des unterlegenen Teils wird sich auch noch das Landgericht Frankenthal mit dem Fall befassen.

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