Monatsübersicht Oktober 2023

Vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Bad Dürkheim finden im Oktober 2023 folgende Hauptverhandlungen statt:

 

Sitzungstag 11. Oktober 2023, Saal 7:

 

10:00 Uhr

Tatvorwurf:   vorsätzlicher Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

Tatort:          Niederkirchen bei Deidesheim

 

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) legt dem Angeklagten zur Last, im November 2022 an einem von ihm erworbenen Roller ein Versicherungskennzeichen angebracht zu haben, obwohl für den Roller kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand, und anschließend den Roller im öffentlichen Straßenverkehr genutzt zu haben.

Der Angeklagte bestreitet, mit dem Roller gefahren zu sein.

 

Maßgebliche Vorschriften:

§ 6 Abs. 1 Alt. 1 PflVG (vorsätzlicher Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz): Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht […], obwohl für das Fahrzeug der […] erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

 

11:30 Uhr

Tatvorwurf:   vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr

Tatort:          Ungstein

 

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wirft dem Angeklagten vor, im März 2023 nach vorangegangenem Alkoholkonsum im – auch von ihm erkannten – Zustand absoluter Fahrunsicherheit mit einem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr gefahren zu sein, wo er wegen seiner alkoholbedingten Ausfallerscheinungen einer Polizeistreife aufgefallen sei.

Der verteidigte Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen.

 

Maßgebliche Vorschriften:

§ 316 Abs. 1 StGB (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr): Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke […] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft […].

§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis): Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei […] Führen eines Kraftfahrzeugs […] begangen hat, verurteilt […], so entzieht ich das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. […] Ist die rechtswidrige Tat […] ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr, […] so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB (Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis): Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).

 

13:30 Uhr

Tatvorwurf:   gefährliche Körperverletzung

Tatort:          Weisenheim am Sand

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) erhebt gegen den Angeklagten den Vorwurf, im Juni 2022 seine Ehefrau zu einer Aussprache mit deren ehemaligem Lebensgefährten begleitet zu haben. Zuvor habe die Ehefrau das Treffen arrangiert und ihrem ehemaligen Lebensgefährten weisgemacht, sie würde alleine erscheinen. Als die Ehefrau am Treffpunkt aus dem Pkw ausgestiegen und zu ihrem wartenden ehemaligen Lebensgefährten gegangen sei, habe der Angeklagte sich im Fond des Fahrzeugs verborgen. Zwischen der Ehefrau und dem ehemaligen Lebensgefährten sei es zu einem zunächst verbalen Streit gekommen, in dessen Verlauf die Ehefrau ihren ehemaligen Lebensgefährten körperlich attackiert habe. Hierauf sei der Angeklagte plötzlich aus dem Pkw gesprungen und habe – wie zuvor zusammen mit seiner Ehefrau geplant – den ehemaligen Lebensgefährten mit einem Kopfstoß zu Boden gestreckt, wodurch dieser unter anderem eine Nasenbeinfraktur erlitten habe. Weiter habe der Angeklagte auf den am Boden liegenden ehemaligen Lebensgefährten eingeschlagen und sei sodann zusammen mit seiner Ehefrau von der Örtlichkeit geflüchtet, als Passanten hinzugekommen seien.

Der verteidigte Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen.


Maßgebliche Vorschriften:

§ 224 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 4 StGB (gefährliche Körperverletzung): Wer die Körperverletzung [...] mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich […] begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren […] bestraft.

§ 25 Abs. 2 StGB (Täterschaft): Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

 

Sitzungstag 18. Oktober 2023, Saal 7:

 

09:00 Uhr

Tatvorwurf:   vorsätzliches Führen einer Schusswaffe, Unterschlagung, vorsätzliches
Fahren ohne Fahrerlaubnis

Tatort:          Wachenheim an der Weinstraße, Bad Dürkheim

 

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) legt der Angeklagten zur Last, im März 2022 als damalige Angestellte einer Arztpraxis unbefugt Bargeld aus der „Kaffeekasse“ entwendet zu haben. Nachdem sie das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, sei sie außerdem im Mai 2022 erneut in der Praxis erschienen und habe den dortigen Mitarbeiterinnen eine von ihr mitgeführte Schreckschusspistole gezeigt. Zudem habe sie Ende Mai/Anfang Juni 2022 auf der Straße einen verlorenen Geldbeutel gefunden und diesen an sich genommen, um das darin enthaltene Bargeld zu behalten und die darin befindlichen EC- und Kreditkarten für eigene Einkäufe zu verwenden. Schließlich habe sie im August 2022 im öffentlichen Straßenverkehr einen Pkw geführt, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen

Die verteidigte Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen.

Maßgebliche Vorschriften:

§ 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a Var. 3 WaffG (vorsätzliches Führen einer Schusswaffe): Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis […] eine Schusswaffe […] führt […].

§ 246 Abs. 1 StGB (Unterschlagung): Wer eine fremde bewegliche Sache sich […] rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft […].

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StVG (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis): Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat […].

 

10:00 Uhr

Tatvorwurf:   unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Tatort:          Niederkirchen

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) erhebt gegen den Angeklagten den Vorwurf, im August 2021 mit einem Transporter bei Rückwärts-Ausparken gegen einen ordnungsgemäß geparkten Pkw gestoßen zu sein und dadurch einen Sachschaden verursacht zu haben. Obwohl er den Unfall bemerkt habe, habe er sich dann ohne Angabe seiner Personalien von der Örtlichkeit entfernt.

Der verteidigte Angeklagte bestreitet, Fahrer des Transporters gewesen zu sein. In dieser Sache fand bereits im September 2022 ein Hauptverhandlungstermin statt, in dem das Verfahren vorläufig gegen eine Schadenswiedergutmachungsauflage eingestellt wurde. Nachdem der Angeklagten die Schadenswiedergutmachungsauflage nicht vollständig erfüllt hat, wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Zwischenzeitlich hat jedoch eine andere Person gegenüber den Ermittlungsbehörden eingeräumt, zum Tatzeitpunkt den Transporter geführt zu haben.

 

Maßgebliche Vorschriften:

§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort): Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

13:30 Uhr

Tatvorwurf:   tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte

Tatort:          Bad Dürkheim

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) legt dem Angeklagten zur Last, im Februar 2022 im Zustand erheblichster Alkoholisierung gegen einen Polizeieinsatz zur Wehr gesetzt zu haben. Die Polizeibeamten seien von der Stadtverwaltung beauftragt worden, ihn aus seiner ihm zugewiesenen Sozialwohnung auszuweisen und in eine andere Sozialwohnung einzuweisen. Direkt als die Polizeibeamten an seiner Wohnungstür geklingelt hätten, sei der stark alkoholisierte Angeklagte mit erhobener Faust auf diese zugekommen, habe herumgeschrien und gedroht. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er sich nicht beruhigt, sodass die Polizeibeamten zum Zwecke der Eigensicherung ein Distanzelektroimpulsgerät („Taser“) hätten einsetzen und ihn so zu Boden bringen müssen. Seiner Fesselung habe sich der Angeklagte daraufhin durch Winden und Sperren zu entziehen versucht. Als der Angeklagte im weiteren Verlauf auf eine Trage des hinzugerufenen Rettungswagens gelegt worden sei, habe er gezielt nach einem am Fußende stehenden Polizeibeamten getreten, der jedoch rechtzeitig habe ausweichen können. Nach seiner Verbringung in ein Krankenhaus habe der Angeklagte sich dort gegen die richterlich angeordnete Blutentnahme gewehrt.

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er sich wegen seiner erheblichen Alkoholisierung nicht mehr an die Taten erinnern könne.

Maßgebliche Vorschriften:

§ 114 Abs. 1 StGB (tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte): Wer einen Amtsträger […], der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte): Wer einen Amtsträger […], der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt […] Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen): Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung […] unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit): Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe […] gemildert werden.

 

15:00 Uhr

Tatvorwurf:   Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Tatort:          Bad Dürkheim

 

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) legt der Angeklagten zur Last, im Oktober 2022 am hiesigen Amtsgericht Bad Dürkheim als Verfahrensbeteiligte eine nicht-öffentliche Sitzung des Familiengerichts in einer Kindschaftssache heimlich aufgezeichnet zu haben. Im Anschluss habe sie Strafanzeige gegen den gegnerischen Verfahrensbeteiligten erstattet und die Aufzeichnung als Beweismittel beigefügt.

Der verteidigte Angeklagte räumt die Tat ein, beruft sich jedoch darauf, die Aufzeichnung angefertigt zu haben, um sich so vor dem gegnerischen Verfahrensbeteiligten und der Willkür des hiesigen Gerichts zu schützen.

Maßgebliche Vorschriften:

§ 201 Abs. 1 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes): Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

 

Weiterer Auskünfte erteilt die Pressestelle des Amtsgerichts, an die sich unter Tel. 06322-965102 oder agduw@zw.jm.rlp.de wenden können. Wenn Sie an einem Termin teilnehmen wollen, ist es ratsam, sich zu vergewissern, dass der Termin stattfindet. Es kommt vor, dass Termine - beispielsweise wegen Erkrankung des Angeklagten oder Verhinderung von Zeugen - kurzfristig abgesagt werden müssen.

 

 

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